PROJEKT VERBRAUCHER UND MARKT 2007 |
LiberalisierungDie Freiberufler und ihre KundenIn den Jahren 2006 und 2007 hat der Minister für die Wirtschaftliche Entwicklung Pier Luigi Bersani insgesamt drei große Liberalisierungspakete geschnürt. Damit hat er den Aufforderungen der EU an die nationalen Regierungen Genüge getan, die europäische Wirtschaft dynamischer und konkurrenzfähiger zu gestalten. Im ersten Paket finden sich einschneidende Reformen für die FreiberuflerInnen und ihre KundInnen. Mit dem Gesetzes vertretenden Dekret vom 4. Juli 2006, Nr. 223, umgewandelt in Gesetz am 4. August 2006, Nr. 248 wurden Neuerungen eingeführt, weiche grundlegende Änderungen bei den Freiberuflern einführen. Diese Änderungen wiederum haben gewichtige Auswirkungen auf die KundInnen, weil sie viele Klauseln ausräumen, welche die Konkurrenz unter den Freiberuflern bisher behindert haben.
Zuerst eine Klärung des Begriffes Freiberufler: es handelt sich dabei um Dienstleistungen, die sich durch geistige Arbeit auszeichnen, welche eine gewisse Intelligenz und eine professionelle Ausbildung voraussetzt. Die Charakteristika dieser Leistungen sind im Artikel 2229 ff des Zivilgesetzbuches festgehalten. Dieser Artikel regelt auch die Verträge für die geistige Arbeit und er legt fest, weiche Berufsgruppen in die entsprechenden Berufsalben eingetragen sein müssen. Die beschriebenen geistigen Tätigkeiten werden von FreiberuflerInnen ausgeübt, welche nicht einem Arbeitgeber verantwortlich sind: Anwälte, Notare, Steuerberater, Architekten, Ingeneure aber auch niedergelassene Ärzte.
Die wichtigsten Neuerungen, die mit dem Gesetz Nr. 248/2006 eingeführt wurden, sind folgende:
Liberalisierte Tarife
Erste und wichtigste Neuerung: Fixe Tarife und Mindesttarife (so genannte "minimi tariffari“) wurden abgeschafft. Das bedeutet, dass das Honorar des Freiberuflers verhandelbar ist und sich eventuell am das Ergebnis der Arbeit orientieren kann. Sehr wohl in Kraft bleiben hingegen Höchsttarife, dies vor allem zum Schutze der KundInnen.
Durch die Abschaffung der fixen Tarife eröffnet sich den KundInnen die Möglichkeit, über das Honorar zu verhandeln und damit von der freien Konkurrenz unter den Freiberuflern zu profitieren.
Erlaubte Werbung
Gestrichen wurde mit dem neuen Gesetz auch das Verbot für die FreiberuflerInnen für sich und ihre Arbeit zu werben. Ausgenommen von dieser Reglung sind nur ÄrztInnen, welche für einen öffentlichen Sanitätsbetrieb arbeiten oder eine Konvention mit einem solchen abgeschlossen haben. Die FreiberuflerInnen dürfen mit eventuellen beruflichen Spezialisierungen und Titeln, aber auch mit den Preisen für ihre Dienstleistung werben. Für die KundInnen bedeutet dies, dass sie ausreichend Information über Angebot und Honorare erhalten und dass sie diese mit anderen Angeboten vergleichen können.
Gemischte Dienstleistungen
Es ist nun auch erlaubt, gemischte Dienstleistungen anzubieten, in denen verschiedene Freiberufler themenübergreifend zusammenarbeiten. Damit können sich zum Beispiel Sozietäten von Ärzten bilden: Orthopäden, HNO-Ärzte und Dermatologen schließen sich in einer Arztpraxis zusammen. Wichtig ist, dass die einzelnen Freiberufler die Verantwortung für die jeweilige Dienstleistung übernehmen müssen und dass ein und derselbe Arzt nicht an mehreren Sozietäten beteiligt sein darf. Auf diese Weise sparen die KundInnen Zeit und Geld. An all diese neuen Bestimmungen mussten sich auch die verschiedenen Berufskammern mit ihrem jeweiligen Berufskodex anpassen.
Welche Auswirkungen dieser Teil der Liberalisierungen haben wird, muss sich noch herausstellen. Was die Verhandelbarkeit der Honorare betrifft, so hängt ihr Erfolg entscheidend davon ab, wie gut die KundInnen informiert sind. Es wird wohl noch einiges an Information und Bewusstseinsbildung brauchen, um die KonsumentInnen in die Lage zu versetzen, die neuen Möglichkeiten der Konkurrenz effektiv zu nutzen
Vom Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung finanziertes Projekt |
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