cem2007

PROJEKT VERBRAUCHER UND MARKT 2007

ingegneure 

Ingenieure, Architekten, Geometer:

Ihre Dienstleistung im Lichte der Liberalisierung (1. Teil)


Das Verhältnis zwischen Ingenieuren, Architekten und Geometern einerseits und ihren KlientInnen andererseits

Das Bersani – Gesetz zu den Liberalisierungen und seine Folgen
So wie für andere Freiberufler hat das Bersani–Gesetz Nr. 223 vom 4. Juli 2006 auch für Ingenieure, Architekten und Geometer einige wichtige Neuerungen gebracht, im Besonderen auch was ihre Tätigkeit und das Verhältnis zu ihren KundInnen angeht.

Die Reform betrifft:

  • Die Abschaffung der fixen Tarife oder Mindesttarife. Diese wird begleitet von der Möglichkeit für den Freiberufler und für den Kunden, die Kundin, erfolgsorientierte Honorare auszuhandeln, welche nach erfolgter Leistung erbracht werden.
  • Die Möglichkeit, für Berufstitel und Spezialisierungen zu werben, ebenso für die Charakterisitika der angebotenen Dienstleistung, sowieso für Kosten und Preise dieser Angebote.
  • Die Möglichkeit für Sozietäten von Einzelpersonen oder von Zusammenschlüssen von Freiberuflern, auch interdisziplinäre Dienstleistungen anzubieten (z. B. ein Zusammenschluss von Ingeneuren, Architekten, Geometern, Fachingeneuren usw.)

Infolge dieser Neuerungen mussten die Berufsgruppen der Ingeneure, Architekten und Geometer auch in ihren Berufskodices Anpassungen vornehmen. Der Berufskodex legt die Prinzipien des beruflichen Verhaltens der Freiberufler fest, regelt ihre Tätigkeit und das Verhältnis zu den KundInnen.

Die Art der Dienstleistung

Ingenieure, Architekten und Geometer sind jene Berufsgruppen, an welche man sich wendet, wenn es darum geht, eine Immobilie zu planen und zu bauen, in vielen Fällen das Eigenheim.
Sie sollten in der Lage sein, Kompetenz, berufliche Erfahrung und Kreativität so einzubringen, dass zuerst auf dem Papier und dann in der Realität die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden, der Kundin umgesetzt werden.

Die Tätigkeiten von Ingeneuren, Architekten und Geometern sind normalerweise folgende:

a) Dienstleistung in der Phase der Projektierung
b) Dienstleistung in der Phase der Ausführung

PS: Im Unterschied zu Ingenieuren und Architekten sind Geometer nicht ermächtigt, Projektanträge für Bauten in Beton zu unterzeichnen. Außerdem ist es ihnen untersagt, Änderung am Bauleitplan der Gemeinde oder am Wiedergewinnungsplan einzubringen.

a) Die zu erbringenden Leistungen in der Phase der Projektierung umfassen:

  • das Vorprojekt
  • die Kostenkalkulation
  • das Ausführungsprojekt
  • den detaillierten Kostenvoranschlag
  • die baulichen und dekorativen Einzelheiten
  • die Vergabeeinheiten und die Vertragsentwürfe für die Werkverträge

b) Die zu erbringenden Leistungen in der Ausführungsphase umfassen:

  • die Bauaufsicht
  • die Qualitätskontrolle der Bauteile und Baustoffe
  • die Hilfestellung bei der Bauabnahme
  • den Abschluss der Arbeiten

Üblicherweise betreut ein Architekt oder ein Ingenieur sowohl die Phase der Projektierung, als auch jene der Durchführung der Arbeiten. Es ist aber auch möglich, dass er sich auf einen limitierten Auftrag für eine der beiden Bauphasen beschränkt.

Für Bauarbeiten mit bescheidenem Ausmaß können Bauherren aus Gründen der Kostenersparnis die Arbeiten auch einem Geometer übergeben. Dessen Tarife liegen normalerweise unter jenen der anderen für den Bereich zuständigen Freiberufler. Ein Geometer beherrscht praktisch alle in der Ausführungsphase anfallenden Leistungen, liegt aber bei den Tarifen um bis zu 40% unter jenen von Architekten oder Ingenieuren.

Die Kosten eines Bauauftrages sind nicht zu unterschätzen, weshalb es dringend angeraten ist, sich gut zu informieren und bei mehreren Fachleuten Kostenvoranschläge einzuholen, bevor der endgültige Auftrag zur Planung und Ausführung der Arbeiten erteilt wird.
Sollte man sich an einen Geometer wenden, so ist es wichtig, vorher festzustellen, ob dieser über die nötige Unterschriftsberechtigung und Kompetenz, wie vom Gesetz und vom Reglement vorgesehen, verfügt, um das angestrebte Projekt verwirklichen zu können.

Das Honorar von Ingenieuren, Architekten und Geometern

Im Lichte der vom Bersani-Dekret abgeschafften Mindesttarife für diese Berufskategorien kann das Honorar über die ausgeführten Arbeiten zwischen KundInnen und Freiberuflern ausgehandelt werden. Allerdings gelten als Basis für die Berechnung des Honorars jene Beträge, welche im Einheitstext für die Tarife von Dienstleistungen der Ingenieure und Architekten (Gesetz Nr. 2 vom März 1949, Nr.143 und folgende Änderungen) vorgesehen sind. Bei den Geometern gilt als Referenzbasis für die Berechnung des Honorars der Einheitstext für die Tarife von professionellen Dienstleistungen der Geometer (Gesetz Nr. 2 vom März 1949, Nr. 144, abgewandelt mit Dekret Nr. 6 vom Dezember 1993, Nr. 596).
Nachdem der Berechnungsmodus obgenannter Tarife sehr kompliziert ist, wird empfohlen, dass sich betroffenen Bauherren/frauen an eine Konsumentenschutzorganisation wenden, um sich von unabhängigen Fachleuten beraten zu lassen. Man kann sich aber auch an die lokalen Berufskammern der Ingenieure und Architekten wenden, um Informationen zu erhalten und um eventuell auch eine vorgelegte Honorarverrechnung kontrollieren zu lassen.
Ein anderer wichtiger gesetzlicher Rahmen für die Verrechnung von Honoraren von Freiberuflern ist der Artikel 2233 des Zivilgesetzbuches, im Speziellen Komma 2, in welchem festgehalten wird, dass der Umfang des Entgelts in jedem Fall dem Umfang der Arbeiten und dem Ausmaß der Professionalität angemessen sein muss.


Stand 15.07.2007

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Vom Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung gefördertes Projekt