Steuerbonus bei Sanierung von „Mini-Kondominien“

Wichtige Neuerungen: Vereinfachungen der steuerlichen Auflagen


Mit Rundschreiben Nr. 3/E vom 2 März 2016 hat die Agentur der Einnahmen weitere Klarstellungen bezüglich der steuerlichen Auflagen erlassen, welche zu erfüllen sind, um in den Genuss der steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten (Steuerabzug 50% im Sinne von Art. 16-bis DPR 917/86) und der energetischen Sanierung (Steuerabzug 65%) zu gelangen, wenn es sich dabei um Eingriffe am Gesamtgebäude handelt und dieses als „Mini-Kondominium“ eingestuft wird (d.h. Mehrfamilienhaus mit mehr als einem Eigentümer und bis zu acht Wohneinheiten).

Zum Zwecke der Vereinfachung der bürokratischen Auflagen hat die Agentur der Einnahmen die Problematik neuerdings überprüft, und mit Rundschreiben Nr. 3/E vom 2. März 2016 die Forderung nach einer eigenen Steuernummer für Mini-Kondominien zurückgenommen. Damit wurden die vorherigen Vorschriften (siehe Rundschreiben Nr. 11/E vom 21. Mai 2014 und Erlass vom 27. August 2015 Nr. 74) als überholt erklärt.

Aus dem obigen Rundschreiben Nr. 3/E vom 02.03.2016 geht hervor, dass bei Fehlen der Steuernummer lautend auf das Mini-Kondominium, die Steuerzahler trotzdem den Steuerbonus für Umbau oder energetische Sanierung am Gesamtgebäude geltend machen können, und die anfallenden und anteilsmäßig angerechneten Kosten in ihrer Steuererklärung (730 oder Unico) angeben können, indem sie die Steuernummer jenes Miteigentümers einsetzen, welcher die Bankeinzahlung gemacht hat. Dies alles nur unter der Voraussetzung, dass alle anderen Bedingungen erfüllt sind und die diesbezügliche Dokumentation stimmt.

Der Steuerzahler ist verpflichtet, anlässlich einer Kontrolle den Beweis zu erbringen, dass die Baumaßnahmen am Gesamtgebäude durchgeführt wurden. Nimmt er des weiteren die Dienste eines Steuerbeistandes in Anspruch, ist diesem zusätzlich eine Eigenerklärung auszuhändigen, in welcher die Art der durchgeführten Arbeiten und die Katasterdaten der zum Mini-Kondominium gehörenden Wohneinheiten anzugeben sind.

Kurz: man muss nicht mehr für das „Mini-Kondomium“ eine eigene Steuernummer beantragen. Die auf Grund der vorherigen oben angeführten Bestimmungen erfolgten Handlungen sind als richtig zu betrachten.

Es wird empfohlen, sich bei Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auf jeden Fall möglichst genau an die steuerlichen Vorschriften zu halten, um nicht nachträglich Streichungen des Steuerbonus und Strafen zu riskieren. Die Verbraucherzentrale steht Ihnen für diesbezügliche Informationen gerne zur Verfügung.


Medien-Information
Bozen, 22.03.2016