Neue Regelung für Versicherungsdeckungen, die an Darlehen gekoppelt sind
Prämien-Rückzahlung nun endlich verbindlich vorgesehen!


KonsumentInnen, die ein Darlehen für den Erwerb eines Eigenheims aufnehmen möchten, bekommen in der Regel von der Bank noch allerhand Versicherungsdeckungen angeboten, sofern die jeweiligen Geldinstitute diese nicht bereits schon als Bedingung für die Kreditvergabe vorsehen. Meist handelt es sich dabei um Ablebens- oder Feuerversicherungen. Dies können Jahresverträge mit jährlicher Prämienzahlung sein oder - wie im Fall des Herrn Rossi – ein Mehrjahresvertrag, welcher die Zahlung einer einmaligen Prämie vorsieht.

Im Jahr 2007 hat Herr Rossi also ein Darlehen aufgenommen und auf Anraten der Bank eine Ablebensversicherung abgeschlossen, welche im Falle seines Ablebens seine Familie schützen soll: Die Restschuld bei der Bank wird von der Versicherung gedeckt. Der Vertrag des Herrn Rossi hatte eine Laufzeit von 15 Jahren und er wurde mittels Zahlung einer sogenannten Einmalprämie in Höhe von 3.993,30 Euro abgeschlossen.
Im Januar diesen Jahres hat Herr Rossi beschlossen, sein Darlehen bei seiner alten Bank vorzeitig aufzulösen und ein Darlehen bei einer anderen Bank zu besseren Bedingungen aufzunehmen. Die mit dem alten Darlehen verbundene Ablebensversicherung, die er 2007 abgeschlossen hatte, wollte er kündigen und einen Teil der bezahlten Prämie zurück verlangen: zum einen, da der Begünstigte im Vertrag sein altes Bankinstitut war, und zum anderen, da er Versicherung und Darlehen bei der gleichen Bank haben wollte.
So wandte er sich mit seiner Forderung auf Prämienrückerstattung an seine alte Bank und deren Versicherungsgesellschaft. Die Versicherung kam jedoch seiner Forderung nicht nach. Um Herrn Rossi entgegen zu kommen und anders als die Versicherungsbedingungen dies vorsehen würden, könne sie hingegen den Begünstigten des Vertrages abändern, z.B. könne er seine Ehefrau oder das neue Bankinstitut eintragen lassen.

Diese Möglichkeit wird von den sogenannten „Abi-Ania Richtlinien“ von 2009 vorgesehen, welche bis dato in solchen Problemfällen zur Anwendung kamen. In diesen Richtlinien wird den Versicherungen nahe gelegt, bei vorzeitiger Auflösung des Darlehens den KonsumentInnen entweder den nicht genossenen Prämienanteil zurückzuerstatten oder aber die Möglichkeit einzuräumen, einen neuen Begünstigten einzutragen. Allerdings handelte es sich dabei lediglich um eine Empfehlung für die Versicherungsgesellschaften, welche jedoch keineswegs bindend war, tatsächlich konnten die Versicherungen sich gegen beide Möglichkeiten stellen und den Vertrag einfach auflösen.

Nun endlich hat die Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP diesen Bereich klar geregelt. Art. 49 der Bestimmung 35/2010 besagt, dass KonsumentInnen bzw. VersicherungsnehmerInnen nun selbst entscheiden können, ob sie den nicht genossenen Prämienanteil zurückfordern oder nur den Begünstigten abändern möchten. Die Versicherungen haben dieser Forderung daraufhin nachzukommen.
Die neue Bestimmung gilt für alle mehrjährigen Versicherungsverträge mit Einmalprämie, die seit dem 01.12.2010 abgeschlossen wurden.

Die Verbraucherzentrale Südtirol zeigt sich jedenfalls zufrieden darüber, dass nun endlich Klarheit in diesem Bereich geschaffen wurde, und dies im Sinne der KonsumentInnen geschehen ist.


Medien-Information
Bz., 01.03.2011