VZS: Erste Pilot-Klage in Sachen Zinsuntergrenze eingereicht
Darlehensnehmer zahlen durch „ungesunde“ Vertragsklausel tausende von Euro drauf


Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hat RA Prof. Massimo Cerniglia beauftragt, eine Reihe von Gerichtsverfahren in Sachen Zinsuntergrenze in Verträgen von Hypothekardarlehen einzuleiten. Die Zinsuntergrenze ist jener Zinssatz, den viele Banken in Darlehens- oder Leasingverträgen als Mindestzinssatz verlangen, auch wenn der variable Zinssatz stark gesunken ist. In anderen Worten: ist eine Untergrenze von 3% oder 3,50% vorgesehen, verlangt die Bank diese Zinsen, auch wenn der variable Zinssatz aufgrund der Verringerung des EURIBOR nur bei etwa 1,80 – 2% liegen würde.

Die VZS hat festgestellt, dass in verschiedenen Fällen die Darlehensnehmer (vielfach Familien, die eine Erstwohnung gekauft haben) durch die Zinsuntergrenze zehntausende Euro zuviel bezahlt haben, die absolut nicht geschuldet wären.

Die VZS hat bereits im Vorjahr bei der Antitrust-Behörde zwei Eingaben gemacht, und zwar bezüglich einer eventuellen Kartellabsprache zwischen den Banken sowie bezüglich der Missbräuchlichkeit der Zinsuntergrenze-Klausel, welche in zahlreichen Darlehensverträgen, die in den letzten Jahren abgeschlossen wurden, enthalten ist.

Die Antitrust-Behörde hat ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, welches in Bezug auf das Kartell sogar ausgeweitet wurde. Über RA Prof. Massimo Cerniglia wird nun eine Pilot-Klage gegen eine Bank in Südtirol sowie eine im Trentino eingereicht, damit die Richter die Zinsuntergrenze für nichtig und/oder ungesetzlich erklären, da diese missbräuchlich ist, die Normen des Finanzsektors verletzt und konkurrenzschädigende Wirkungen hat. Des weiteren soll, mit dem gleichen Rechtsbeistand, eine Unterlassungsklage gegen eine lokale Bank eingereicht werden; durch diese sollte das Gericht der Bank auferlegen, die Klausel aus allen Darlehens- und Leasingverträgen zu streichen. In anderen Worten: die VZS setzt sich mit allen Mitteln für ein „gesünderes“ Vertragsgefüge zum Schutz der BankkundInnen ein.

Alle Leasing- und Darlehensnehmer, deren Verträge eine Untergrenze vorsehen, sind eingeladen, ihre Vertragsposition durch die Experten der VZS prüfen zu lassen, um feststellen zu können, ob Anrecht auf Rückerstattung von nicht geschuldeten Summen besteht.


Medien-Information
Bozen, 07.05.2015