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Gerichte stärken Rechte von Geldanlegern
Auch in Sachen Wertpapier-Cracks unterliegen Banken
SparerInnen, die gerichtlich zum Schutz ihrer Rechte vorgehen, können sich gegen Banken durchsetzen: das zeigen die jüngsten Entwicklungen. Sie erhalten das mühsam angesparte Geld zurück, dazu meist die Zinsen, Rechtskosten und des öfteren sogar die Geldentwertung.
Die Fälle im Bereich Geldanlage, die bei der VZS eingegangen sind, werden von RA Prof. Massimo Cerniglia betreut, der auch der rechtlicher Koordinator der nationalen Verbraucherschutzorganisation Federconsumatori ist.
Im Juni letzten Jahres hatte RA Cerniglia in einem Fall gegen die Raiffeisenkasse Niederdorf in Bruneck ein erstes Urteil in Sachen Finanzcracks in Südtirol erwirkt. Der Sparer hatte über 70% seiner Ersparnisse in Lehman-Papiere investiert, und die Bank hatte ihn nicht vor der Unangemessenheit der Anlage aufgrund der Konzentration auf eine einzige Wertpapiersore gewarnt. Die Bank wurde dazu verurteilt, das gesamte investierte Kapital, die Zinsen, die Geldentwertung und die Rechtskosten zu erstatten. Diese Beträge wurden innerhalb von 10 Tagen ab Urteilsspruch beglichen; die Bank hatte jedoch erklärt, es handle sich nicht um ein definitives Urteil, und kündigte an, in Berufung gehen zu wollen. Der Termin für eine Berufung ist am 23. Jänner 2014 verfallen, ohne dass die Bank das Urteil angefochten hätte. Somit hat der Sparer die Summen definitiv zurückerhalten, und konnte diese anderweitig anlegen.
Am 4. März 2013 hat das Berufungsgericht Mailand ein Urteil zugunsten eines Sparers gegen die Deutsche Bank in Sachen Bond Cirio bestätigt; die Summe betrug über 50.000 Euro, und umfasste auch die Rechtskosten des Berufungsverfahrens. Das Gericht bestätigte, dass die Bank den Art. 28 des Consob-Reglements verletzt hatte, da dem Sparer nicht ausreichende Informationen über das Wertpapier sowie über die Risiken der Anlage gegeben worden waren. Der Angestellte, der die Wertpapiere verkauft hatte, war selbst nicht über die Risiken der Anlage informiert, was den Art. 26 des Consob-Reglements verletzt.
Am 13. Mai 2013 hat das Landesgericht Rom die Banca Nazionale del Lavoro dazu verurteilt, einem Sparer für die Bond Cirio 20.518 Euro zuzüglich Zinsen und Geldentwertung zu erstatten. Auch hier hat der Richter Mängel bei den Informationen durch die Bank in Bezug auf die Wertpapiere festgestellt, und diese Unterlassung wurde als gravierend eingestuft, auch wenn der Sparer bis zu einem Jahr vor der Anlage als Finanzvermittler tätig war.
Dies zeigt, dass die Informationen über die Wertpapiere immer gegeben werden müssen.
Am 21. Dezember 2013 hat das Berufungsgericht Palermo ein für den Sparer negatives Urteil in Sachen Bond Cirio aufgehoben und abgeändert; die investierte Summe betrug 35.000 Euro. In erster Instanz hatte der Sparer verloren; das Berufungsgericht verurteilte hingegen die Banca Nuova, weil sie keine spezifischen und vollständigen Informationen über die Wertpapiere gegeben hatte. Die Bank musste den ursprünglich angelegten Betrag, die Zinsen und Geldentwertung zurückzahlen (der Betrag verdoppelte sich beinahe) sowie fast 15.000 Euro Rechtskosten (aufgrund der zwei Instanzen) erstatten.
Mit Urteil vom 4. Februar 2014 hat das Berufungsgericht Rom die Banca di Sondrio als verantwortlich für die entstandenen Schäden verurteilt, da sie nicht ausreichende Informationen über ein Cirio-Wertpapier gegeben hatte.
Am 16. Jänner 2014 hat das Landesgericht Rom eine große Bankengruppe dazu verurteilt, zwei Sparern mehr als 50.000 Euro plus Zinsen und Rechtskosten zu erstatten, da die Bank Lehman-Papiere vermittelte, ohne befähigt zu sein, außerhalb der reglementierten Märkte tätig zu sein (im Widerspruch zu Art. 8 des Consob-Reglements).
Dies zeigt, dass auch Verletzungen von Normen, die weniger wichtig scheinen mögen, von den Gerichten als schwerwiegend angesehen werden.
Am 17. Dezember 2013 hat das Landesgericht Rom den Credito Emiliano zur Erstattung von fast 250.000 Euro verurteilt, die in Lehman-Wertpapiere angelegt wurden, immer weil die Bank keine Befähigung hatte, außerhalb der reglementierten Märkte tätig zu werden.
Mit Urteil vom 19. September 2013 hat das Landesgericht Ferrara die Banca Popolare von Ravenna dazu verurteilt, einem Sparer 12.614 Euro zuzüglich Spesen und Zinsen zu erstatten. Der Sparer hatte in Bond Cirio investiert, und die Bank hatte keine angemessenen Informationen über die Wertpapiere selbst und die Risiken gegeben, was den Art. 28 des Consob-Reglements verletzt.
Mit Urteil vom 21. Februar 2014 hat das Landesgericht Ferrara den Banco Popolare dazu verurteilt, AnlegerInnen mit argentinischen Bond die Summe von 157.445 Euro zuzüglich Zinsen und Rechtsspesen zu erstatten. Auch hier wurde eine Verletzung des Art. 28 festgestellt, da die Bank nicht ausreichend über die Wertpapiere sowie über die schwierige Lage des argentinischen Staats (Emittent der Wertpapiere) informiert hatte.
Mit Urteil vom 6. Februar 2014 hat das Berufungsgericht Bologna ein Urteil des Landesgerichts Modena abgewandelt; das ursprüngliche Urteil fiel negativ für 3 SparerInnen aus. Das Berufungsgericht befand, dass die Cassa di Risparmio di Firenze beim Verkauf von Bond Cirio den Art. 28 verletzt habe, da nicht ausreichend über die Wertpapiere und die Risiken informiert wurde. Die Bank musste insgesamt 100.000 Euro zuzüglich der Spesen für beide Instanzen zahlen, sodass sich der Betrag mit Zinsen und Geldentwertung fast verdoppelt hat.
Mit Urteil vom 9. September 2013 wurde Banca Intesa dazu verurteilt, einer Familie, die in argentinische Bond investiert hatte, 200.000 Euro plus Spesen zu erstatten, ohne dass die Wertpapiere und die erhaltenen Zinsabschnitte abgegeben werden mussten. Das Landesgericht Rom hat befunden, dass der Rahmenvertrag nie zustanden gekommen war: obschon ihn die Sparer unterzeichnet hatten, wurde er von der Bank nicht unterzeichnet. Somit ergab sich eine Nichtigkeit des Vertrags im Sinne des Art. 23 Finanzeinheitstextes.
Mit Urteil vom 3. September 2013 hat das Landesgericht Rom den Credito Valtellinese dazu verurteilt, einem Anleger in argentinischen Bond 70.000 Euro zu erstatten, einschließlich Zinsen, Geldentwertung und Spesen. Auch hier wurde Art. 28 verletzt.
Die hier aufgezählten Fälle zeigen alle, dass die Gerichtsbehörde auch hierzulande zurecht strikt vorgeht – die Ersparnisse der Bürger sind immerhin von der Verfassung geschützt, und die Banken sollten dementsprechend am Markt operieren. Die Erfahrung zeigt, dass dem leider oft nicht so ist, aber zum Glück kann die Gerichtsbarkeit Abhilfe schaffen.
Wir erinnern daran, dass die VZS seither einmal im Monat die Möglichkeit einer Rechtsberatung zu Verlusten bei Geldanlagen bietet. RA Prof. Massimo Cerniglia steht jeweils am letzten Montag im Monat für ein kurzes Beratungsgespräch zur Verfügung (Terminvormerkung unter Tel. 0471-975597).
Medien-Information
Bozen, 27.02.2014
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