Krankenversicherung: Berechnung des Schadenersatzes

Bleibende Invalidität

Die bleibende Invalidität wird in der Regel 6 Monate nach der Heilung festgestellt, ein ärztliches Attest muss diese bestätigen. Der Vertrauensarzt der Versicherung untersucht den Versicherten und stellt den Invaliditätsgrad fest.

Sollten Sie mit dem vom Arzt festgesetzten Prozentsatz nicht einverstanden sein, lassen sie ein privates medizinisches Gutachten von einem gerichtlich beeideten Gutachter erstellen.

Eine Liste der gerichtlich beeideten Gutachter bekommen Sie beim Landesgericht oder hier online.

Für das private Gutachten müssen sie selbst aufkommen, informieren sie sich deshalb zuerst über die Kosten.

Sollte der private Vertrauensarzt einen höheren Prozentsatz feststellen, verhandeln sie neuerlich mit dem Liquidator ihrer Gesellschaft über die festgestellte Invalidität. Sollte es zu keiner Einigung kommen, sieht der Vertrag häufig ein Arbitrat vor, d. h. der Invaliditätsgrad wird von einem Ärztekollegium festgestellt, wobei ein Arzt vom Konsumenten, einer von der Versicherung und ein unabhängiger Dritter bestellt wird. Diese Klausel ist mißbräuchlich, der Versicherte kann direkt gerichtlich vorgehen!

Berechnungsmodus

Versicherungssumme x (festgestellte Invalidität minus evt. in der Polizze vorgesehener Selbstbehalt)

Spesenrückvergütung und Krankenhaustagegeld:

Versicherungsnehmer muss eine Arztbestätigung über die Krankheit bzw. die vermutete Krankheit beibringen und über die Notwendigkeit des Aufenthaltes; weiters müssen eine Kopie der Krankengeschichte sowie der Quittungen der angefallenen Spesen abgegeben werden. Rückerstattet wird nur, was auch belegt wird. Für die Rückerstattung von Medikamenten ist immer die ärztliche Verschreibung und der Kassabon der Apotheke notwendig.

Normalerweise werden nur jene Spesen rückvergütet, die nicht bereits vom Sanitätsdienst gezahlt wurden, außer jemand vereinbart den Komplettschutz, also unabhängig von der Zahlung des Sanitätsdienstes.

Das Krankenhaustagegeld wird in der Regel ab dem ersten Tag ausbezahlt. Häufig werden der erste und letzte Tag als ein Tag gezählt.

Tod des Versicherten

Stirbt der Versicherte, so erhalten die Erben:
  • die in der Police vereinbarte Summe. Der Begünstigte muss den Todesfall melden und folgende Dokumente der Versicherungsgesellschaft abgeben: Todesbescheinigung, Krankengeschichte die die Todesursache beschreibt, Identitätsnachweis des Begünstigten.
  • Beinhaltet die Police die Garantie Spesenrückvergütung und kann ein Familienangehöriger nachweisen, dass er für verschiedene Spesen des Versicherten aufgekommen ist, so bekommt er diese rückvergütet.

Verjährung:

2 Jahre ab dem Tag, an dem sich der Vorfall ereignet hat (Art. 2952 BGB).


Bozen, November 2008