Unfallversicherung - Wie kalkuliere ich den Schadenersatz:


Der Versicherte muss innerhalb von 3 Tagen der eigenen Versicherungsgesellschaft Meldung erstatten mittels Einschreibebrief mit Rückantwort (wichtig um Verjährungsfrist zu unterbrechen!)

Bleibende Invalidität:


Die bleibende Invalidität ist in der Regel frühestens 6 Monate nach dem Unfall festzustellen. Ein Arzt der Versicherung wird sie untersuchen und den Invaliditätsgrad feststellen. Sollten Sie mit dem vom Arzt festgesetzten Prozentsatz nicht einverstanden sein, lassen sie ein privates medizinisches Gutachten von einem gerichtlich beeideten Gutachter.

Eine Liste der gerichtlich beeideten Gutachter bekommen Sie beim Landesgericht oder hier online.

Sollte dieser einen höheren Prozentsatz feststellen, verhandeln sie neuerlich mit dem Liquidator ihrer Gesellschaft über die festgestellte Invalidität. Sollte es zu keiner Einigung kommen, sieht der Vertrag häufig ein Arbitrat vor, d. h. der Invalidiätsgrad wird von einem Ärztekollegium festgestellt, wobei ein Arzt vom Konsumenten, einer von der Versicherung und ein unabhängiger Dritter bestellt wird. Diese Klausel ist mißbräuchlich, der Versicherte kann direkt gerichtlich vorgehen!

Berechnungsmodus

Versicherungssumme x (festgestellte Invalidität, evt. in der Polizze vorgesehener Selbstbehalt)


Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit:


Bei der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit wird der im Vertrag vereinbarte Tagessatz für den Zeitraum bezahlt, in dem der Versicherte vom Arzt krankgeschrieben wurde. Sollte sich die Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum hinausziehen ist es wichtig, dass die ärztlichen Atteste durchgehend krankschreiben, ansonsten werden Folgezeiträume nicht erstattet. Bei Fälligkeit muss also ein neues Arztgutachten weiter die Unfähigkeit bestätigen.

Berechnungsmodus

  • Bei voller Unfähigkeit: Vereinbarter Tagessatz x (Tage, an denen man krankgeschrieben ist Selbstbehalt)
  • Bei teilweiser Unfähigkeit (z. B. 50%): 50% vom Tagessatz x Tage, an denen man krankgeschrieben ist

Ableben des Versicherten:

Hat der Versicherte sein Ableben versichert, so muss der von ihm zu Lebzeiten eingesetzte Begünstigte den Unfall der Versicherungsgesellschaft melden. Weiters muss er folgende Dokumente abgeben: Todesbescheinigung, Krankengeschichte, die die Todesursache beschreibt, Identitätsnachweis des Begünstigten. Ausbezahlt wird dann jene Summe, die in der Police vereinbart wurde.

Verjährung:

2 Jahre ab dem Tag, an dem sich der Vorfall ereignet hat (Art. 2952 BGB).


Bozen, November 2008