Private Haftpflichtversicherung: Schadenersatzforderung des Geschädigten an den Versicherten
Wie quantifiziere ich meinen Schaden:a) SachschadenSämtliche Gegenstände, die beschädigt wurden, können vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung verlangt werden. Ersetzt wird dabei immer nur der Zeitwert der beschädigten Gegenstände zum Zeitpunkt des Schadens. Um den Wert des Gegenstandes zu ermitteln bezieht man sich auf den Kaufpreis (belegbar durch Kassabon, Rechnung usw.) abzüglich des Alters des Gegenstandes bzw. seines Gebrauchs. b) PersonenschadenGerichtsverfahren gegen den VersichertenSollte der Geschädigte mit der von der Haftpflichtversicherung angebotenen Summe nicht einverstanden sein, so muss immer der Schädiger vor Gericht verklagt werden, nicht die Gesellschaft. Der Versicherte kann dann der Versicherungsgesellschaft den Streit mitteilen und die Versicherung führt den Prozeß weiter und übernimmt auch die Spesen.VerjährungsfristenSchadenersatzforderung an Dritte: 5 Jahre ab dem Tag, an dem sich die unerlaubte Handlung ereignet hat (Art. 2947 BGB);Bei Ansprüchen aus dem eigenen Versicherungsvertrag: 2 Jahre ab dem Tag, an dem sich der Vorfall ereignet hat (Art. 2952 BGB). Bei der Haftpflichtversicherung beginnt die Frist an dem Tag zu laufen, an dem der Dritte vom Versicherten den Schadenersatz verlangt (Art. 2952 BGB). Bozen, November 2008 |
AKTUELL
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