Verwaltungsgericht Latium bestätigt:
Südtiroler Zahnärztekommission hat den Wettbewerb eingeschränkt

Preise der Zahnarztleistungen dürfen von der VZS veröffentlicht werden


Das Verwaltungsgericht Latium hat Mitte Februar 2015 einen Rekurs der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen abgelehnt, und die Entscheidung der Antitrustbehörde bezüglich Veröffentlichung der Tarife der Zahnarztleistungen durch die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) für rechtmäßig befunden.

Die Geschichte beginnt im Jahr 2005: die VZS erfragte von verschiedenen Zahnärzten die Preise von etwa 20 Standard-Leistungen. Dies jedoch rief die Kammer der Ärzte- und Zahnärzte auf den Plan, welche mit einem Schreiben den Zahnärzten abriet, die Preise der VZS mitzuteilen, da gesetzliche Auflagen den Zahnärzten untersagten, für sich zu werben.

2006 schrieb die Antitrustbehörde der Zahnärztekammer, um diese darauf hinzuweisen, dass sich die Gesetzeslage geändert hätte, und dass das Werbeverbot nicht mehr gelte. Die Kammer antwortete zwar der Behörde, teilte den einzelnen Ärzten aber nichts von der Änderung mit.

2007, nach den Liberalisierungen durch das Bersani-Dekret, welches die Mindesttarife der verschiedenen Berufsgruppen abgeschafft hatte, schrieb die VZS erneut an die Zahnärzte, um die Tarife zu erfragen. Einige Zahnärzte teilten die angewandten Preise mit, und diese wurden dann von der VZS auf ihrer Webseite veröffentlicht. Erneut folgte ein Schreiben der Kammer, das den Ärzten mit schwerwiegenden Folgen drohte, sollten diese die veröffentlichten Preise nicht sofort löschen lassen.

Die VZS erstatte dann formell Meldung bei der Antitrust-Behörde, welche 2009 festlegte, dass das Verhalten der Zahnärztekammer die Konkurrenz schädigt, eine Strafe verhängte und die Kammer davor warnte „in Zukunft ähnliche Übereinkommen anzuwenden“. Die Kammer hat diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Latium angefochten.

Ganze zehn Jahre nach dem ersten Versuch, Transparenz in diesen Markt zu bringen, erging nun das Urteil des Verwaltungsgerichts: dieses bestätigte die Entscheidung der Antitrust-Behörde und wies den Rekurs ab. Dabei wurde unterstrichen, dass auch eine Berufsvereinigung den Auflagen zur Konkurrenz unterliegt, und dass auch Vereinbarungen, die nur darauf abzielen, die freie Preisfestlegung zu unterbinden, die Konkurrenz schädigen. Das Gericht stellte auch fest, dass obschon bei ärztlichen Berufen besondere Vorsicht bei Werbung geboten sei, dies keinesfalls rechtfertige, wie sehr sich die Kammer gegen ein einfaches Transparenzmodell sträube.

„Bleibt zu hoffen“ resümiert VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus, „dass dieses Urteil endlich den Weg frei macht für mehr Transparenz bei den zahnärztlichen Leistungen. Die Kosten für den Zahnarzt sind und bleiben ein Faktor, der die Familienbudgets arg auf die Probe stellt – es kann nicht angehen, dass sich die PatientInnen mit den Versorgungslücken des öffentlichen Gesundheitsdienstes einerseits und zugleich mit Preisen eines verknöcherten Markts auf der anderen Seite herumschlagen müssen. Die betroffenen Zahnärzte und ZahnarztkundInnen in Südtirol dürfen zumindest eine Entschuldigung erwarten. Die Verbraucherzentrale ruft nunmehr alle Zahnärzte auf, ihre Tarife für Zahnarztleistungen mitzuteilen, damit wir diese veröffentlichen können. Damit könnte vielleicht der ein oder andere „Zahnbehandlungs-Ausflug“ zu den Nachbarn im Osten vermieden werden.“

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Medien-Information
Bozen, 13.03.2015