WOHNUNGSERWERB MITTELS VERSTEIGERUNGIn den letzten Jahren haben die Wohnungskäufe per Versteigerung zugenommen. Die Immobilien, welche zur Versteigerung kommen stammen entweder von einer Pfändung oder aus einer Konkursmasse. Im ersten Fall spricht man von Zwangsverkauf von Immobilien, im zweiten Fall von Zwangsverkauf im Konkursverfahren. In beiden Fällen dient die Versteigerungssumme zur Deckung der Schulden. Eine Immobilie zu ersteigern bringt einige finanzielle Vorteile. In der Regel liegen die Preise unter den Marktpreisen, manchmal sogar um die Hälfte niedriger. Der Preis wird nach Anhörung des gerichtlich vereidigten Sachverständigen vom Konkursrichter festgelegt. Wenn zum ersten Versteigerungstermin niemand erscheint, legt der Richter einen zweiten Termin fest und reduziert den Ausrufpreis um 20%. Ein weiterer Vorteil: bei einer Versteigerung fallen keine Vermittlungs- und keine Notargebühren an. Und schließlich - und auch das ist ein Vorteil der Versteigerung, - sind die Angaben über die Immobilien absolut verläßlich. Neben den allfälligen urbanistischen und baurechtlichen Informationen erfährt der Interessierte auch alles über eventuelle Bausünden und die Kosten für deren Sanierung. Die zur Versteigerung freigegebenen Objekte werden über das Amtsblatt der Region und über die Tagespresse veröffentlicht. Daraus erfährt man Datum, Ort und Zeit der Versteigerung, sowie die genauen Angaben zum Versteigerungsobjekt und die Teilnahmebedingungen. Beim Versteigerungsbüro des Gerichtes kann man außerdem in die Akten Einsicht nehmen. Bei Konkursobjekten kann der Konkursverwalter auch einen Lokalaugenschein mit den Interessierten vornehmen. Wer an der Versteigerung teilnehmen will, muss innerhalb 12 Uhr des Vortages der Versteigerung bei der Kanzlei für Immobilienversteigerungen eine schriftliche Anfrage, sowie eine Kaution in Höhe von 10% oder 20% des Ausrufpreises hinterlegen. Außerdem wird normalerweise auch ein Scheck über 15% des Ausrufpreises für die Registergebühren hinterlegt. Sobald der Richter die Versteigerung eröffnet hat, beginnen die Teilnehmer mit ihren Angeboten, die sich am Ausrufpreis orientieren. Die Zeit zwischen einem Angebot und dem nächsten beträgt drei Minuten und wird von einem Chronometer gemessen. Den Zuschlag erhält der Letztbietende. Dieser muss dann innerhalb einer Frist von 30 bis 60 Tagen den gesamten Betrag des Zuschlagpreises an den Konkursverwalter oder an die Kanzlei für Immobilienversteigerungen überweisen. Wer nicht termingerecht bezahlt, verliert die Kaution. Wer eine Immobilie ersteigert, ist von jeglicher Belastung, die auf dem Objekt liegt, befreit. Nicht befreit ist er hingegen von den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kondominium. Wer ein Teileigentum an einem Kondominium erwirbt, übernimmt die Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Kondominiumspesen für das laufende und das vorhergehende Jahr. (Art. 63 Komma 2 Disp.att.c.c.) Es ist also empfehlenswert, sich mit dem Verwalter des betreffenden Kondominiums in Verbindung zu setzen. Was die Freigabe der Immobilie angeht, so ist festzuhalten, dass der ehemalige Besitzer keine Wohnrechte hat, sehr wohl aber der eventuelle Mieter. Für den Mieter bleiben alle Rechte laut Mietvertrag in Kraft. Das heißt, dass der neue Besitzer auch die Vertragsfristen zu respektieren hat. Wer also eine Wohnung ersteigert, mit der Absicht, sie sofort selbst zu beziehen, muss die Frage nach eventuellen Mietverträgen vorher abklären. Der ehemalige Besitzer muss hingegen die Immobilie räumen (Art. 586 c.p.c.). Um den Antrag auf die Eintragung ins Grundbuch, sowie die Löschung von Hypotheken und anderen Belastungen kümmert sich die Kanzlei für Immobilienversteigerungen. Ein letzter Hinweis: Auch wer eine Immobilie über eine gerichtliche Versteigerung erwirbt, kann die Wohnbauförderung des Landes in Anspruch nehmen. Infoblatt: WA33 Stand: 01/03 |
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