DER VERKAUF DES NACKTEN EIGENTUMSEs gibt verschiedene Gründe, die den Abschluss eines solchen Vertrags empfehlenswert machen (steuerrechtliche Aspekte, Erbschaftsangelegenheiten oder Regelung bestimmter Beziehungen usw.). FRUCHTGENUSSRECHTDas Fruchtgenussrecht gewährleistet den Besitz der Wohnung für das ganze Leben (lebenslänglicher Fruchtgenuss) oder für einen bestimmten Zeitraum (zeitlich begrenzter Fruchtgenuss). Der Nutznießer kann die Wohnung bewohnen, vermieten oder sogar das Fruchtgenußrecht seiner Wohnung veräußern.Die Registergebühr (die Sätze und Vergünstigungen entsprechen jenen des Verkaufs des gesamten Eigentums) ist zum Zeitpunkt der Trennung von nacktem Eigentum und Nutzungsrecht zu bezahlen, aber nicht zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung (auf diesem Weg wird die Nachfolge vermieden). Der Wert des Fruchgenussrechtes auf Lebenszeit wird mit Hilfe der nachstehenden Tabelle festgelegt:
Berechnung des FruchtgenussrechtesDer Wert des vollen Eigentums der Liegenschaft (nehmen wir Euro 200.000 an) wird multipliziert mit dem gesetzlichen Zinssatz (ab dem 01.01. 2014 beträgt dieser 1 %), was den Jahresertrag ergibt,
Berechnung des Wertes des nackten EigentumsDer Wert ergibt sich aus der Differenz. In unserem Beispiel: Euro 200.000 – 140.000 = Euro 60.000 Laut unserem Beispiel würde also die Person, die sich für die Veräußerung des nackten Eigentums ihrer Wohnung mit einem Wert von Euro 200.000 entscheidet, einen Betrag von Euro 60.000 kassieren und das Fruchtgenussrecht bis zu ihrem Tod behalten. Der nackte Eigentümer kann hingegen erst nach Ableben des Fruchtnießers über die Wohnung verfügen, aber er sichert sich oder seinen Erben das künftige Eigentum einer Wohnung mit einem Wert von Euro 200.000 zum Preis von Euro 60.000.Kaufvertrag für das nackte EigentumZusätzlich zu den für den Verkauf des vollen Eigentums vorgesehenen Bestimmungen, können in diesem Vertrag auch die Modalitäten für die Bezahlung der Instandhaltungskosten der Liegenschaft (z. B.: die außerordentlichen Kosten zu Lasten des nackten Eigentümers) und die Sicherheiten für den nackten Eigentümer vorgesehen werden (Erhaltung der Liegenschaft in gutem Zustand, Verbot auf Abtritt des Fruchtgenussrechtes an Dritte usw.). Aus diesem Grund scheint eine Beratung angebracht.Infoblatt: WA25 Stand: 11.2014 |
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