PRAKTISCHER LEITFADEN ZU DEN STEUERVERGÜNSTIGUNGEN FÜR IMMOBILIEN(zurück zu Teil 1) WAS IST NOCH ZU BEACHTEN?Für Sanierungsarbeiten, bei welchen der Gesetzgeber aus Sicherheitsgründen (Sicherheit auf der Baustelle) eine vorherige Meldung (so genannte notifica preliminare) an die lokale Gesundheitsbehörde (ASL) vorsieht, muss zusätzlich vor Beginn der Arbeiten von Seiten des Bauherrn ein Einschreibebrief an das Arbeitsinspektorat in Bozen (K.-Michael-Gamper-Str. 1, Tel: 0471-418540) gerichtet werden. Wird dies versäumt, bedeutet dies den Verlust des Steuerabzugs.Im Zusammenhang mit dem Steuerabzug darf auch nicht versäumt werden, sämtliche erforderliche Meldungen, wie z.B. Baubeginn, Baukonzession oder Ermächtigung ordnungsgemäß und termingerecht durchzuführen. Auch dies würde den Ausschluss vom Steuerbonus mit sich ziehen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den Verstoß gegen die Bestimmungen über die Sozialabgaben. Aus diesem Grund sollte man sich vorab darüber vergewissern, dass sämtliche Bestimmungen seitens der Auftragnehmer eingehalten wurden. Im Falle der Sozialabgaben kann dies mittels des DURC (einheitliches Dokument für die ordnungsgemäße Einzahlung der Beiträge) erfolgen. 2. MÖBEL-BONUS 50% Personen, welche im Zeitraum vom 26. Juni 2012 bis 31. Dezember 2016 Bauarbeiten an der Wohnung durchführen und den Steuerabzug von 50% für Sanierungsarbeiten in Anspruch nehmen, erhalten gemäß G.D. 63/2013 zusätzlich einen Steuerabsetzbetrag von 50% für den Ankauf von NEUEN Möbeln und Elektro-Großgeräten (Energieklasse mindestens A+, Klasse A für Herd). Der sogenannte Möbelbonus muss für die Einrichtung der sanierten Wohnung verwendet und kann bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € in Anspruch genommen werden. Auch dieser Steuerbonus wird auf 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt (also max. Euro 500/Jahr) und die Zahlung kann über Bank- oder Postanweisung in freier Form erfolgen. Laut Rundschreiben N. 29/E der Einnahmenagentur vom 18.09.2013 kann die Zahlung für die Möbel und Großgeräte auch mit Kreditkarte oder Bancomat durchgeführt werden. Diese Vergütung für den Kauf von Möbeln/Geräten gilt für Zahlungen innrhalb 31.12.2016. Sollte jemand mehrere Wohnungen besitzen, so kann der Möbelbonus für jede Wohnung einmal angewendet werden, an der Sanierungsarbeiten mit dem Steuerbonus von 50% durchgeführt werden. Außerdem gibt es es laut Stabilitätsgesetz 2016 für junge Paare von 50% für die Anschaffung neuer Möbel im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 bis zu einem Gesamtbetrag von 16.000 €, wenn sie in dieser Zeit eine Erstwohnung kaufen, verheiratet sind oder seit 3 Jahren in Gemeinschaft leben und mindestens eine/r der beiden uner 35 Jahre alt ist. Nähere Details dazu erfahren Sie in unserem Leitfaden. 3. STEUERVERGÜNSTIGUNG (65%) BEI ENERGETISCHEN BAUMASSNAHMEN VON WOHNUNGEN UND GEBÄUDEN Genauso wie bei den vorgenannten Instandhaltungsarbeiten an Wohnungen besteht für die Steuerzahler die Möglichkeit, einen Steuerabzug für Arbeiten betreffend Energiesparmaßnahmen an Immobilien (auch einzelne Wohnungen, sowie Betriebsimmobilien, die zur Ausübung der Unternehmertätigkeit dienen) in Anspruch zu nehmen. Gemäß Stabilitätsgesetz 2016 (Nr. 208 vom 28.12.2015) ist der Steuerbonus bis 31. Dezember 2016 verlängert worden. Außerdem ist mit Wirkung ab 6. Juni 2013 der Steuerabzug von 55% auf 65% erhöht worden und zwar für die zulässigen Kosten, deren Zahlung zwischen dem 6. Juni 2013 und dem 31. Dezember 20165 erfolgt. Ab 1. Januar 20176 wird er auf 36% reduziert. Auch für Baumaßnahmen an Kondominien endet die 65%ige Vergünstigung am 31.12.2016. Ab 2017 gilt auch hierfür 36%. AUFSTELLUNG DER STEUERVERGÜNSTIGUNG 65% BEI ENERGIESPARMASSNAHMEN (EINIGE BEISPIELE):
Bei Umbau mit Erweiterung kann der Steuerbonus nur für den bestehenden Teil in Anspruch genommen werden. Dieser Steuerabzug in Höhe von 65% der getätigten Ausgaben muss auf 10 gleiche Jahresraten aufgeteilt und in der jeweiligen Steuer-Jahreserklärung ausgewiesen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Abzugsbeträge in der Steuererklärung nur dann verwendet werden können, wenn auch eine Steuerschuld für das jeweilige Jahr besteht, denn sollte der Steuerabzug höher sein, als die jährliche Steuerschuld, so geht der Rest der jeweiligen Abzugsrate verloren, da er nicht auf folgende Jahre übertragbar ist bzw. nicht zurückgefordert werden kann. Neuheit Stabilitätsgesetz 2016: Wenn der betroffene Steuerpflichtige kein ausreichendes Steuerguthaben hat, kann er den Steuerbonus 2016 für die energetische Sanierung am Gemeinschaftsgebäude über den Kondominiumsverwalter an die Lieferfirma abtreten, die diese Sanierungsarbeiten durchgeführt hat. Diese erleichterung sollte dazu dienen, dass der Vorteil des Steuerbonus für jene Wohnungseigentümer nicht verloren geht, die keine Steuerschuld aufweisen und andererseits die Energiesparmaßnahme von der Kondominiumsversammlung genehmigt werden kann. Es handelt sich um ein eher kompliziertes Verfahren, und wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Durchführungsbestimmungen - Verordnung Nr. 43434 vom 22. März 2016 des Direktors der Agentur für Einnahmen. Außerdem wurde im Stabilitätsgesetz 2016 der Energie- Steuerbonus auch auf Wohnbauinstitute ausgedehnt für 2016 durchgeführte Ausgaben. Innerhalb 90 Tagen nach Fertigstellung der Energiemaßnahmen muss eine telematische Meldung auf den vorgeschriebenen Formblättern an die ENEA (http://www.enea.it/it) verschickt werden, und zwar - mit wenigen Ausnahmen - durch einen befähigten Techniker. Alle Dokumente müssen sorgfältig aufbewahrt und bei Kontrollen seitens der Agentur für Einnahmen vorgewiesen werden (Rechnungen, Energieausweis, Zahlungsbelege, Kopie des Gesuches an ENEA mit Bestätigung der telematischen Übermittlung, Kopie des entsprechenden Beschlusses der Kondominiumsversammlung sowie Tausendsteltabelle über die Aufteilung der Kosten im Falle von Arbeiten am Kondominium usw.). Dieser Steuerbonus ist nicht kumulierbar mit öffentlichen Beiträgen ( z.B. Landeszuschüsse) wohl aber ist es zulässig, für dieselbe Wohnung den Steuerabsetzbetrag von 65% für Energiesparmaßnahmen (z.B. Austausch der Fenster) und jenen von 50% für andere Sanierungsarbeiten (z.B. Erneuerung der sanitären Anlagen) in Anspruch zu nehmen, soweit es sich eben um verschiedene Baumaßnahmen handelt. Für eine ausführliche Information verweisen wir auf die im Internet veröffentlichten Broschüren und die verschiedenen Rundschreiben der Agentur der Einnahmen (siehe www.agenziaentrate.gov.it ), die leider nur in italienischer Sprache abgefasst sind. 4. ANZUWENDENDER MEHRWERTSTEUER-SATZ Grundsätzlich muss man für beide Eingriffe, also Baumaßnahmen für Instandhaltung, Sanierung, Umbau, Wiedergewinnung bzw. Energiesparmaßnahmen unterscheiden: Bei außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten an Wohnungen (bzw. auch ordentlichen Instandhaltungsarbeiten an Wohngebäuden) werden die Leistungen mit 10% MwSt. fakturiert, genauso die Waren, sofern sie im Rahmen eines Werkvertrages vom jeweiligen Handwerker geliefert und verlegt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um Güter von erhöhtem Wert handelt; also, wenn der Wert der gelieferten Ware den Wert der geleisteten Arbeit übersteigt, dann gilt in diesem Fall der ermäßigte MwSt.-Satz von 10% nur für den Teil der Ware bis zum Wert der Arbeit, der Restwert muss mit dem normalen Mehrwertsteuersatz (z. Zt. 22%) fakturiert werden. Ware, die der Auftraggeber selber ankauft, muss mit dem normalen Mehrwertsteuersatz (22%) und die geleistete Arbeit des Handwerkers mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz (10%) fakturiert werden. Bei Umbau, Wiedergewinnung und Restaurierung gilt immer der MwSt.-Satz von 10% unabhängig ob die Güter vom Bauherrn selbst gekauft oder vom Handwerker (immer mit Werkvertrag) geliefert werden. Der Ankauf von Möbeln im Rahmen der Wohnungssanierung und die Freiberuflerleistungen unterliegen immer dem ordentlichen Mehrwertsteuersatz von 22%. Dieser Leitfaden dient als Stütze für alle Interessenten ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr. Die Verbraucherzentrale steht Ihnen für nähere Informationen gerne zur Verfügung.5. Kurzer Überblick Hästbeträge Steuerabzüge
(Stand Mai 2016) |
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