Rechte und Pflichten im MehrfamilienhausVon einem Mehrfamilienhaus (Kondominium) spricht man dann, wenn sich mehrere Wohnungen mit verschiedenen Besitzern unter einem Dach befinden. Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass bei mehr als vier Besitzern ein Verwalter ernannt werden muss. Wer kann die Aufgabe eines Verwalters übernehmen?Die Rolle eines Verwalters kann jeder ausüben, auch einer der Bewohner und ohne dass dieser in ein Berufsalbum eingetragen ist. Die Aufgaben des Verwalters sind folgende: Jede/r Eigentümer/in hat das Recht auf Benützung der Gemeinschaftsanteile (Treppen, Höfe, Gärten) ohne jedoch diese Zweck zu entfremden oder für die anderen unbenutzbar zu machen. Jede/r Miteigentümer/in muß außerdem für die Kosten der Gemeinschaftsanteile aufkommen, auch wenn er/sie diese nicht benützt. Die Beschlüsse der MEHRHEIT sind zu respektieren. Gibt es ein Gesetz über das Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern?Die HAUSORDNUNG legt die Regeln für das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus fest. Diese Regeln sind für alle BewohnerInnen bindend, vor allem für jene Bereiche, die vom Gesetz nicht abgedeckt sind.Die Hausordnung wird von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit (500 Tausendstel) oder mit Einstimmigkeit (falls eine vetraglich bindende Hausordnung sein muss) beschlossen. Vielfach geben Hausordnungen Anlaß zu Klagen vor Gericht. Im Zweifel ist es daher angebracht, sich vor Einbringung eines umstrittenen Punktes die Rechtssprechung anzuschauen, besonders die Urteile des Kassationsgerichtshofes. Meine Kondominiumspesen sind höher, als die des Nachbarn. Warum?Die Besitzanteile an einem Mehrfamilienhaus werden immer in Tausendsteln (millesimi) angegeben.Alle Spesen werden auf der Basis dieser Besitzanteile berechnet. Weil aber die Tausendstel nicht nur von der Größe, sondern auch
Wie kommen die Mehrheiten in der Vollversammlung zustande?Das Zivilgesetzbuch sieht für die Kondominiumsversammlungen unterschiedliche Mehrheiten vor. Die Unterschiede hängen einerseits von den zu behandelnden Themen, andererseits von der Modalität der Einberufung ab. Bis auf wenige Ausnahmen braucht es für die sogenannte zweite Einberufung geringere Mehrheiten. Aus diesem Grund veranlassen die Verwalter normalerweise eine erste Einberufung „pro forma“ - etwa um Mitternacht . Die Einladung zur ersten Einberufung muss zumindest fünf Tage vor dem Einberufungstermin erfolgen und an alle Miteigentümer gehen. Auf diese erste „Pro forma“ - Einberufung folgt dann eine zweite Einberufung, die zumindest einen Tag und nicht mehr als zehn Tage nach der ersten erfolgen muss. In der Einladung zur Vollversammlung muss die Tagesordnung aufscheinen. Auf diese Weise können sich die Miteigentümer auf die Versammlung vorbereiten und entscheiden, ob und wen sie eventuell (mittels schriftlicher Vollmacht) delegieren wollen. Einige Regeln für die notwendigen Mehrheiten in der zweiten Einberufung:
mindestens 500 Tausendstel
mindestens 334 Tausendstel
mindestens 334 Tausendstel
mindestens 667 Tausendstel
Was tun, wenn…... der Verwalter seit mehr als 15 Monaten keine Vollversammlung einberuft?In diesem Fall ist zu überlegen, ob man den Verwalter absetzen soll. Wenn sich die Sache über zwei Jahre hinzieht und die Versammlung keine Entscheidung trifft, dann kann sich auch ein einzelner Miteigentümer an den Richter wenden und die Einsetzung eines kommissarischen Verwalters verlangen. ... man in Rechnungen, und Verträge die das gesamte Mehrfamilienhaus betreffen, Einsicht nehmen will? Hier ist sich auch die Rechtssprechung nicht ganz einig. Es ist aber in der Regel so, dass man dem einzelnen Miteigentümer fünf Tage vor Einberufung der Vollversammlung Einsicht in die Unterlagen des Kondominiums gewährt. ... man einen Beschluß der Vollversammlung anfechten will? Es kommt auf den Beschluß an: es gibt Beschlüsse, die wegen Formfehlern nichtig sind (mangelnde Beschlußfähigkeit, Themen, die nicht auf der Tagesordnung waren, Miteigentümer wurden nicht eingeladen). Dann gibt es Beschlüsse, die annullierbar sind, weil sie dem Gesetz oder der Kondominiumsordnung widersprechen. Diese müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Vollversammlung (falls man anwesend war) oder von 30 Tage nach Erhalt des Sitzungsprotokolls (falls man nicht anwesend war) angefochten werden. Auch die nichtigen Beschlüsse müssen vom Richter annulliert werden. Dafür gibt es keine Verfallsfrist. Infoblatt: WA45 |
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